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AGB

Reisebedingungen

Teilnahmebedingungen für Freizeiten der Evangelischen Jugendarbeit im Kirchenbezirk Marienberg

Veranstalter
Ev.-Luth. Kirchenbezirk Marienberg
Zschopauer Str. 35
09496 Marienberg

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung wird dem Ev.-Luth. Kirchenbezirk Marienberg als Veranstalter der Freizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise sowie dieser Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf der vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Website. Anmeldungen per Telefon oder Email werden nur in Ausnahmefällen entgegengenommen.
Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung an den/ die Teilnehmer/in kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder sollten der Teilnahme andere Gründe entgegenstehen, wird der/ die Teilnehmer/in umgehend benachrichtigt.

2. Zahlung des Teilnahmebeitrags

Eine Anzahlung der in der Teilnahmebestätigung angegebenen Höhe, höchstens aber 20% des Reisepreises, ist bis spätestens 10 Werktage nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters fällig. Der restliche Teilnahmebeitrag ist spätestens drei Wochen vor Beginn der Freizeit fällig.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters:
Inhaber: Ev.-Luth. KBZ Marienberg
IBAN: DE18 8709 6214 0321 0445 65
BIC: GENODEF1CH1
zu leisten. Der Veranstalter bittet, beim Betreff der Zahlung unbedingt den im Reisevertrag angegebenen Verwendungszweck und den Namen der/des Teilnehmers/in anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nur in Ausnahmefällen entgegengenommen.

3. Leistungen

Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Anmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie diesen Bedingungen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Freizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmer/in zumutbar sind. Eine Erhöhung des Reisepreises nach Vertragsabschluss ist nicht zulässig. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den/die Teilnehmer/in unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der/die Teilnehmer/in ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten. Stattdessen kann er/sie die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Freizeit verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Freizeit ohne Mehrpreis für den/die Teilnehmer/in aus seinem Angebot anzubieten. Der/die Teilnehmer/in hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Vertragsübertragung

Der/die Teilnehmer/in kann bis zum Beginn der Freizeit verlangen, dass ein Dritter statt seiner/ihrer in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Fahrterfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

5. Rücktritt

a) Der/die Teilnehmer/in kann jederzeit vor Beginn der Freizeit vom Reisevertrag zurücktreten. Aus Gründen der Nachweisbarkeit wird eine schriftliche Rücktrittserklärung empfohlen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der/die Teilnehmer/in vom Reisevertrag zurück, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
b) Die Reiserücktrittsentschädigung wird wie folgt erhoben.
Bei Rücktritt:
4 Wochen vor Antritt – bis zu 25% vom Reisepreis
3 Wochen vor Antritt – bis zu 50% vom Reisepreis
2 Wochen vor Antritt – bis zu 75% vom Reisepreis
Eine Woche oder weniger – bis zu 90% vom Reisepreis

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
c) Der Veranstalter kann bei einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis durch den /die Teilnehmer/in von diesem Vertrag zurücktreten, insbesondere bei nicht fristgerechter Zahlung des Teilnahmebeitrags (Anzahlung und Restzahlung).
d) Der Veranstalter kann bis zu dem in der jeweiligen Ausschreibung benannten Termin vor Reisebeginn von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die wirtschaftlich nötige und förderfähige Mindestteilnehmerzahl für die betreffende Freizeit nicht erreicht wird. In diesem Fall kann der/die Teilnehmer/in die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Freizeit verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Freizeit ohne Mehrpreis für den/die Teilnehmer/in aus seinem Angebot anzubieten. Der/die Teilnehmer/in hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Fristlose Kündigung

a) Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Freizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der/die Teilnehmer/in die Durchführung der Freizeit so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden der Freizeit nicht mehr gewährleisten kann.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmers/in nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem/der Teilnehmer/in in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
b) Wird die Durchführung der Freizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Freizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmer/in zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der/die Teilnehmer/in je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem/der Teilnehmer/in zur Last.

7. Versicherungen

Für die Teilnehmer/innen besteht für die Dauer der Freizeit Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz. Die Haftpflichtversicherung tritt jedoch in der Regel nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen. Ggf. empfiehlt sich der Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (z.B. Reiserücktrittsversicherung).

8. Reisedokumente bei Auslandsreisen

Der Veranstalter informiert deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visaerfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der/die Teilnehmer/in selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.

9. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmers/in, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10. Beanstandungen und Mängel

Der/ die Teilnehmer/ in ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Freizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen. Die Leitung der Freizeit wird bei Mängeln für Abhilfe sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Vor einer Kündigung des Vertrags wegen eines Mangels muss der/ die Teilnehmer/in dem Veranstalter zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Freizeit oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des/der Teilnehmers/in gerechtfertigt wird. Ansprüche „nach § 651 i Abs. 3 BGB wegen Mängeln“ hat der/die Teilnehmer/in innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit gegenüber dem Veranstalter unter der oben genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Teilnehmer/in die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmers/in verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Freizeit.

11. Datenschutz

Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der von den Teilnehmern angegebenen Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung der Freizeit erforderlich sind. Er erteilt dem/der Teilnehmer/in auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des/der Teilnehmers/in ist ausgeschlossen außer im erforderlichen Umfang an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Freizeit beauftragt sind.

12. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Stand 23.04.2021